Satzung der “Kölner Stiftung Merten”
(ab 1. 1. 2009 gültige Fassung)
§ 1
Name und Sitz
(1) Die Stiftung trägt den Namen "Kölner Stiftung Merten".
(2) Sitz der Stiftung ist Köln.
(3) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung privaten Rechts.
§ 2
Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung der Religion, Bildung und Erziehung sowie der Kinder- und Familienerholung, der Pflege, Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in Familien und hierfür besonders geeignete Einrichtungen sowie die Unterstützung kranker, behinderter und alter Menschen in Vorsorge, Behandlung und Nachsorge. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Mittelbeschaffung und Bereitstellung an steuerbegünstigte Organisationen für Einrichtungen und Maßnahmen, die dem o.g. Satzungszweck dienen.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3
Stiftungsvermögen, Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Das Stiftungsvermögen beträgt vorerst 200.000 DM.
(2) Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen des Stifters und Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(3) Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind unmittelbar zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden.
(4) Die Mittel im Sinne von Abs. 3 können ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden. Soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen. Unabhängig davon können freie Rücklagen im Sinne des § 58 Ziffer 7 a der Abgabenordnung gebildet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4
Organ der Stiftung
(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder des Organs sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
§ 5
Kuratorium
(1) Das erste Kuratorium besteht aus den vom Stifter bei der Errichtung benannten Personen.
(2) Unterschreitet die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums die Zahl 15, kann der Geschäftsführende Ausschuß dem Kuratorium Personen zur Wahl als Kuratoriumsmitglieder vorschlagen. Unterschreitet die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums die Zahl 10, muß das Kuratorium die Zahl der Mitglieder auf Vorschlag des Geschäfts- führenden Ausschusses oder aus den Reihen der Kuratoriumsmitglieder um so viele Personen erhöhen, daß mindestens 10 Kuratoriumsmitglieder ständig bestellt sind. Eine Zuwahl darf nicht erfolgen, soweit dadurch die Anzahl der Kuratoriumsmitglieder die Zahl 15 übersteigen würde.
(3) Das Amt im Kuratorium endet in dem Monat, in dem das Kuratoriumsmitglied das 75. Lebensjahr vollendet. Nimmt ein Kuratoriumsmitglied an zwei aufeinander folgenden Versammlungen des Kuratoriums nicht ohne vorausgegangene Entschuldigung teil, endet mit dem Ablauf der zweiten Sitzung sein Amt.
(4) Wahlen von Kuratoriumsmitgliedern finden in den Kuratoriumsversammlungen statt. Die Wahl erfolgt für den Zeitraum von fünf Jahren.
(5) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses, sein Vertreter der stellvertretende Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses.
§ 6
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung des Geschäftsführenden Ausschusses und bestimmt die Richtlinien der Stiftungsarbeit, insbesondere stellt es die Beachtung des Stiftungszweckes sicher.
(2) Das Kuratorium ist zuständig für
(2.1) die Entscheidung über die Verwendung der verfügbaren Mittel nach § 3 Abs. 3 und 4, soweit es sich nicht um laufende Verwaltungsausgaben handelt,
(2.2) die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses,
(2.3) die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 5 Abs. 2,
(2.4) die Bestellung der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses der Stiftung, mit Ausnahme der Mitglieder des ersten Geschäftsführenden Ausschusses, die bei Errichtung der Stiftung durch den Stifter benannt werden,
(2.5) die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf den Geschäftsführenden Ausschusses in begrenztem Umfang.
(3) Das Kuratorium beschließt auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses über
(3.1) die Genehmigung zur Annahme von Zuwendungen, die mit Bedingungen oder Auflagen verbunden sind; § 21, Abs. 1 Nr. 2 Stift NW ist zu beachten.
(3.2) die Änderung der Satzung,
(3.3) die Auflösung der Stiftung.
§ 7
Versammlungen des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium ist durch den Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt wenigstens 4 Wochen. Die Frist wird von der Absendung (Poststempel) an bemessen.
(2) Der Vorsitzende hat das Kuratorium einzuberufen:
a) jährlich zur ordentlichen Versammlung bis zum 30. Juni zur Feststellung des Vorjahresabschlusses und des Etatvoranschlages für das folgende Kalenderjahr,
b) wenn wenigstens fünf Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.
(3) Die Beschlüsse der Versammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
(4) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn wenigstens sieben Mitglieder anwesend sind.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.
§ 8
Geschäftsführender Ausschuß
(1) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses werden vom Kuratorium aus den Mitgliedern des Kuratoriums einzeln auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Das Amt endet mit der Wahl des neuen Geschäftsführenden Ausschusses.
(2) Der Geschäftsführende Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer sowie einer vom Kuratorium festzusetzenden Zahl von maximal drei Beisitzern.
(3) Das Kuratorium kann jedes Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses nach schriftlicher Beantragung durch ein Drittel der Mitglieder mit einfacher Mehrheit aus wichtigem Grund abberufen.
(4) Der Geschäftsführende Ausschuß besorgt die Stiftungsangelegenheiten in Übereinstimmung mit den vom Kuratorium beschlossenen Richtlinien und gegebenenfalls einer von ihm erlassenen Geschäftsordnung.
(5) Der Vorsitzende hat eine Ausschußsitzung einzuberufen, wenn ein Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses dies unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung verlangt.
(6) Der Geschäftsführende Ausschuß faßt sämtliche Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. § 7 Abs. 5 letzter Satz gilt entsprechend. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(7) Die Stiftung wird im Außenverhältnis durch den Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses oder seinem Stellvertreter jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses vertreten.
§ 9
Aufgaben des Geschäftsführenden Ausschusses
Der Geschäftsführende Ausschuß hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens im Rahmen der Zweckbindung,
(2) die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums,
(3) die Aufstellung eines Planes über die Verwendung der verfügbaren Mittel gemäß § 3 nach Ablauf eines Rechnungsjahres sowie dessen Vorlage an das Kuratorium zwecks Beschlußfassung,
(4) die Aufstellung des Jahresabschlusses nach den Grundsätzen des 3. Buches des Handelsgesetzbuches im Laufe der ersten vier Monate nach Beendigung des Rechnungsjahres; nach Ablauf des Rechnungsjahres (Kalenderjahres) legt der Geschäftsführende Ausschuß dem Kuratorium den Jahresabschluß mit dem Tätigkeitsbericht zur Feststellung vor,
(5) die Einreichung des vom Kuratorium festgestellten Tätigkeitsberichtes und Jahresabschlusses bei der Stiftungsaufsichtsbehörde.
§ 10
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich durch die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses.
(2) Sofern es der Umfang der anfallenden Arbeiten erfordert, kann mit Zustimmung des Kuratoriums ein Geschäftsführer bestellt werden.
§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Änderung des Stiftungszweckes,
sonstige Satzungsbestimmungen
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszweckes von Kuratorium und Geschäftsführendem Ausschuß nicht mehr möglich ist oder für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluß bedarf der Einstimmigkeit aller Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses und einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums. Anschließend sind die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes nach § 18 Satz 2 und die Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde einzuholen.
(2) Der neue Stiftungszweck muß ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Vorschriften des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und von der zuständigen Finanzbehörde als solche anerkannt sein.
(3) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt das Kuratorium auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses gemäß § 12 Abs. 1. Anschließend ist die Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde einzuholen.
§ 13
Auflösung der Stiftung
Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten.
§ 14
Vermögensanfall
Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Stiftungsvermögen nach Abzug etwa bestehender Verbindlichkeiten in vollem Umfang auf den Caritasverband der Stadt Köln mit der Auflage über, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Zwecke gemäß § 2 zu verwenden. Sollte der Caritasverband aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage sein, das Vermögen anzunehmen oder im Sinne dieser Satzung zu verwenden, so fällt es an den Erzbischöflichen Stuhl zu Köln. Hierbei sind in Übereinstimmung mit dem zuständigen Finanzamt die Vorschriften des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung zugrunde zu legen.
§ 15
Kosten
Die Kosten für die Verwaltung der Stiftung sind so gering wie möglich zu halten. Sie gehen zu Lasten der Erträgnisse des Stiftungsvermögens.
§ 16
Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluß vorzulegen.
§ 17
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.
§ 18
Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§ 19
Rechtsvorschriften
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die Vorschriften des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1977 und im übrigen die §§ 80 ff. BGB.
§ 21
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft. Die Satzung in dieser Fassung wurde mit Wirkung ab dem 1. 1. 2009 in der Kuratoriumsversammlung am 29. 10. 2008 beschlossen.
Köln, den 29. 10. 2008
Der Geschäftsführende Ausschuss